Antrag auf Ausgabe von ermäßigten Zeitkarten

 

 

 

 



Auszug aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen

Zeitfahrausweise – ermäßigt im Regionalverkehr

Voraussetzung für das Lösen eines ermäßigten Zeitfahrausweises ist ein Berechtigungsnachweis.

Vor dem Lösen des ersten ermäßigten Zeitfahrausweises

ist ein Antrag beim jeweiligen Verkehrsunternehmen zur Ausstellung einer Berechtigung für die Inanspruchnahme zu stellen, der zuvor bei Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr durch die Schule bzw. durch den Auszubildenden

oder die Ausbildungsstelle für Praktikanten zu bestätigen ist. Im Falle nach Absatz

„bh)“ der bezugsberechtigten Personen ist eine Bescheinigung des Trägers der sozialen Dienste vorzulegen.

Bezugsberechtigt sind Azubi im Sinne des § 45 a Abs. 1 PbefG:

a) schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

b) Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres;

ba) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater

- allgemeinbildender Schulen

- berufsbildender Schulen

- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges

- Akademien, Hochschulen

mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen.