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Auszug
aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen
Zeitfahrausweise – ermäßigt
im Regionalverkehr
Voraussetzung
für das Lösen eines ermäßigten Zeitfahrausweises ist ein
Berechtigungsnachweis.
Vor
dem Lösen des ersten ermäßigten Zeitfahrausweises
ist
ein Antrag beim jeweiligen Verkehrsunternehmen zur Ausstellung
einer Berechtigung für die Inanspruchnahme zu stellen, der zuvor
bei Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr durch die Schule
bzw. durch den Auszubildenden
oder
die Ausbildungsstelle für Praktikanten zu bestätigen ist. Im
Falle nach Absatz
„bh)“
der bezugsberechtigten Personen ist eine Bescheinigung des
Trägers der sozialen Dienste vorzulegen.
Bezugsberechtigt
sind Azubi im Sinne des § 45 a Abs. 1 PbefG:
a)
schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
b)
Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres;
ba)
Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder
staatlich anerkannter privater
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allgemeinbildender Schulen
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berufsbildender Schulen
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Einrichtungen des zweiten Bildungsweges
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Akademien, Hochschulen
mit
Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen.
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